|
Vereinssatzung der Freiwiligen Feuerwehr Somborn e.V.
hier können Sie sich die unten stehende Vereinsatzung als PDF downloaden
§1 Name, Rechtsform, Sitz
- Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Somborn eV.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Sitz des Vereins ist Somborn.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein Freiwillige Feuerwehr Somborn hat die Aufgabe:
-
- das Feuerwehrwesen der Gemeinde Freigericht/Somborn zu fördern,
- für den Brandschutzgedanken zu werben,
- interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
- interessierte Einwohner über den Brandschutz zu beraten
- die Jugendfeuerwehr zu fördern
- die Kameradschaft zu pflegen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenverordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Werbung für politische und religiöse Vereinigungen ist ausgeschlossen.
§3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
- den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
- den Mitgliedern der Altersabteilung,
- den Ehrenmitgliedern,
- den passiven Mitgliedern,
- den fördernden Mitgliedern,
- einem Vorstandsmitglied des Spielmanns- und Fanfarenzuges. (Der Spielmanns- und Fanfarenzug ist eine juristische Person, vertreten durch ein Vorstandsmitglied des Spielmanns- und Fanfarenzuges)
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Aktive Mitglieder sind solche, die gemäß der Feuerwehrsatzung der Gemeinde der Einsatzabteilung angehören.
- Passive Mitglieder können solche Personen werden,
-
- die der Einsatzabteilung angehörten und vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
- die aus anderen Gründen ehrenhaft aus der Einsatzabteilung ausscheiden mußten.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5 Beenden der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen einen Ausschluß ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- freiwillige Zuwendungen,
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
- sonstige Einnahmen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vereinsvorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder Wehrführer oder im Verhinderungsfall von den jeweiligen Stellvertretern geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen. Die ordentliche Mitglieder-versammlung des laufenden Geschäftsjahres findet im Monat Januar statt.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn sie dem Vereinsvorstand spätestens am 30. November des laufenden Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
- Auf Antrag von mindestens 15% der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
- die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers, des stellvertretenden Kassierers, des Schriftführers, des stellvertretenden Schriftführers, des Pressewartes und der zwei Beisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Wahlperiode (5 Jahre) ausscheiden, so sollte bei der nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt durch eine Wahl neu besetzt werden. Die Amtszeit endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
- die Wahl der Kassenprüfer auf ein Jahr,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 15% der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann am selben Tag eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann stets beschlußfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der Einladung hingewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und deren Stellvertreter, sowie Pressewart und Beisitzer werden offen gewählt, falls nicht geheime Wahl durch einen Stimmberechtigten gewünscht wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vereinsvorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 3 für die nächste Mitgliederversammlung zur Niederschrift zu geben.
§11 Vereinsvorstand
- der Vereinsvorstand besteht aus:
-
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem stellvertretenden Kassierer,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem Pressewart sowie
- den zwei Beisitzern.
- Der Wehrführer und sein Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vereinsvorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Verlauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
Die Niederschrift ist auch vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Wenn eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Feuerwehrausschußes stattfindet, so ist die Niederschrift auch vom Wehrführer zu unterzeichnen.
§12 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende, der Kassierer, der stellvertretende Kassierer vertreten den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich in Einzelperson.
- Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Rechnungswesen
- Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
- Alle Auszahlungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden an den Quartalsenden gegenzuzeichnen.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§14 Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§15 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und diese mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
- Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Sozialfond des Deutschen Feuerwehrverbandes übereignet.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.10.2005 in Kraft.
gezeichnet / gezeichnet
Christoph Müller / Michael Bilz
Vorsitzender / Stellvertretender Vorsitzender
gezeichnet / gezeichnet
Harald Hellenbrandt / Georg Kirchberg
Wehrführer / Stellvertretender Wehrführer
gezeichnet / gezeichnet
Bernhard Hofmann / Michael Weckmann
Kassierer / Stellvertretender Kassierer
gezeichnet
Sandra Niedermeier
Schriftführerin
|